04.03.2001

Verfassungsrat des Kantons Zürich
Kommission Politische Rechte und Bürgerrecht

Direktdemokratische Elemente
in anderen Kantonen und Ländern seit 1870
- Eine Auslegeordnung


1.   Grundsätzlich und Konzeptionell

1.1.    Die Zürcher Verfassung von 1869 war aus direktdemokratischer Sicht ebenso ein Pionierwerk wie ein Prunkstück. Sie enthielt das bis anhin kompletteste Set von direktdemokratischen Elementen und war seither eine Quelle der direktdemokratischen Inspiration für andere Kantone, den Bund (1870 - 74) und andere Staaten, vor allem nach 1890 in den USA, Australien, Dänemark und dem Baltikum.
1.2.    Die Stärke der zürcherischen und in der Folge teilweise auch der schweizerischen Direkten Demokratie (DD) war deren Ausdifferenzierung in verschiedene feine Rechte; als ihre Schwäche erwies sich mehr und mehr die fehlende Ausgestaltung der kommunikativen Prozesse, die nach Gebrauch dieser Rechte die Meinungs- und Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger bestimmen und zu deren Stimmabgabe führen.
Dieses Papier unterschiedet deshalb in der Folge zwischen der instrumentellen und der prozessuralen Verfeinerung der DD im Anschluss an die Zürcher Verfassung von 1869. In der wissenschaftlichen Literatur gibt es meines Wissens bisher keine solche Auslegeordnung; es gibt folglich keine Gewähr, dass die folgende Zusammenstellung vollständig ist - um Ergänzungen bin ich deshalb allen sehr dankbar.1

2.   Die weitere Verfeinerung der Instrumente der Direkten Demokratie nach 1869
2.1.    In den US-Bundesstaaten wird anfangs des 20. Jahrhunderts die «direkte Direkte Demokratie» eingeführt: Das heisst mit einem Volksbegehren wendet sich eine Minderheit der Stimmberechtigten direkt an alle Stimmberechtigten, ohne dass dazwischen das Parlament zum Begehren Stellung nehmen würde. Die schweizerische Form der Volksinitiative wird in den USA als «indirekte Initiative» bezeichnet. Dies führte in den USA zu einer viel antagonistischeren Form der CD, welche in der Schweiz viel kooperativer ist. Abberufungsinitiativen zur Abwahl von Behörden sind in den USA gleichzeitig mit den üblichen Volksrechten eingeführt worden; in den Kantonen BE, LU, SO, SH und IG kann bis heute die Abwahl des Parlamentes verlangt werden, im II aber nicht in LU zusätzlich auch die Regierung, in UR sogar jegliche Behörden, inklusive die Urner Ständeräte.
2.2.    In den USA werden Verfassungsinitiativen vom Verfassungsgericht des jeweiligen Staates geprüft; allerdings erfolgt dies jeweils erst nach Annahme der Initiative durch die Mehrheit der Stimmenden; in Deutschland ist dies auf Landesebene auf Antrag der Regierung oder des Parlamentes wohl schon vor der Abstimmung der Fall.
2.3.    In verschiedenen kantonalen Gemeindegesetzen wird den Gemeindeparlamenten das «Behörenreferendum» ermöglicht: Dies bedeutet ein in der Schweiz eher unübliches Element der «plebiszitären Demokratie», wonach in diesem Fall die Minderheit (ein Viertel oder ein Drittel) des Kommunalparlamentes eine Vorlage von sich aus zur Volksabstimmung bringen kann, ohne dass Bürgerlnnen dafür Unterschriften sammeln müssen (existiert auf nationaler Ebene auch in DK).
2.4.    In der gesetzlichen Ausgestaltung der seit 1948 auch in der italienischen Verfassung vorgesehenen Direkten Demokratie wurde anfangs der 1970er Jahre das Recht auf ein Begehren zur Abschaffung eines oder mehrer Gesetzesparagraphen geschaffen. Dies wird auch «nachträgliches Gesetzesreferendum» (ein Gesetzesreferendum erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) oder als «negative Gesetzesinitiative» bezeichnet, den die Stimmberechtigten können nur vorhandene Normen ändern und keine eigenen neuen vorschlagen.
2.5.    Solothurner Verfassungsrevision anfangs der 1980er Jahre: Schaffung der Volksmotion (100 Bürgerlnnen können dem Kantonsrat Antrag stellen); in SO fehlt das Einzelinitiativrecht.
2.6.    Der Bund führt 1987 die Möglichkeit des Doppelten Ja bei Volksinitiative mit Gegenvorschlag mit gleichzeitiger Stichfrage für den Fall der Annahme beider Vorlagen ein im Sinne der Regelung verschiedener Kantone.
2.7.    Berner Verfassungsrevision Ende der 1980er Jahre: Schaffung des Konstruktiven Referendums; es erlaubt einer Anzahl von Bürgerlnnen nicht nur die Ablehnung einer Gesetzesrevision zu beantragen («destruktiv»), sondern derjenigen des Parlamentes auch eine ausformulierte Alternative («konstruktiv») gegenüber zu stellen.
2.8.    Die neue Berner Kantonsverfassung gibt dem Kantonsrat auch das Recht, in einer umstrittenen Frage den Stimmberechtigten zwei Varianten zur Auswahl vorzuschlagen; in diesem Fall, so ist in Bern festgelegt, entfällt das Recht der Stimmberechtigten auf ein konstruktives Referendum.
2.9.    Ende der 1990er Jahre, im Zuge der Bundesverfassungsrevision, wurden neue transnationale Volksrechte zur Diskussion gestellt: Mit einer transnationalen Volksmotion2 sollten 10 000 Bürgerlnnen dem Parlament Antrag stellen können, den Bundesrat mit einem Engagement in einem internationalen Gremium (OSZE, UNO, EU o.ä.) zu beauftragen; für den Fall, dass die Bundesversammlung sich diesem Antrag widersetzt können die 50 000 Bürgerlnnen zu diesem Auftrag eine eidg. Volksabstimmung erzwingen (transnationale VoIksinitiative).
2.10.    Angesichts dem massiv kleiner werdenden Anteil derjenigen Stimmberechtigten, welche an den Urnen ihre Stimme abgeben (In den Städten erreicht der Anteil der postalisch Stimmenden teilweise über 70 %) und weil die Urne der um etwa 300 % effektivere Ort zum Unterschriftensammeln für neue Volksinitiativen und Referendum ist, senkt die Stadt Luzern im Zuge der Revision ihrer Gemeindeordnung als erste in der Schweiz die für städtische Volksinitiativen und Referenden notwendigen Unterschriftenzahlen.
3.   Die Einrichtungen zur Ausgestaltung der kommunikativen Prozesse in der DD nach 1869
3.1.    1974 wurde in Kalifornien eine rigorose Offenlegung aller finanzieller Verhältnisse für Amtsinhaber, Abstimmungskomitees eingeführt («Political Reform Act» und «Fair Political Practices Commission»). Spender von mehr als 1000 Dollars müssen namentlich genannt werden. Die wichtigsten Sponsoren von Volksinitiativen werden seit 1988 auch in den Abstimmungsbüchlein genannt. Neueste Forschungen zeigen, dass diese Namen und Gruppennennungen oft den Stimmenden die eigene Meinungs- und Willensbildung vor Abstimmungen erleichtern.
3.2.    Gleichzeitig haben ebenfalls unter dem Zeichen fairer politischer Wettbewerbesbedingungen TV-Veranstalter in Kalifornien eine freiwillige Vereinbarung getroffen, wonach sie beim einem TV-Spot für eine Position jeweils freiwillig der anderen Positionen 10 % der betreffenden Zeit zur Verfügung zu stellen bereit sind.
3.3.    In DK sind 1916 im Zuge der Einführung des Verfassungsreferendums erstmals im Unterschied zur Schweiz und den USA auch Quoren für die Beteiligung bei Abstimmungen als Voraussetzung für deren Gültigkeit eingeführt worden. Ihre äusserst negativen Konsequenzen für die Demokratie zeigten sich vor allem in der Weimarer Republik, bis heute in Italien; dennoch beherrschen sie bis heute die deutsche Diskussion und stehen überall dort immer zur Debatte, wo die DD gleichsam von «oben» eingeführt worden ist.
3.4.    Mitte der 1990er Jahre verankerte das deutsche Bundesland Sachsen-Anhalt das «Diskurs-Prinzip» in der gesetzlichen Ausgestaltung seiner DD: Dieses Diskursprinzip gestattet den Initianten von Volksbegehren, den (meisten negativen) Kommentar der Regierung oder des Parlamentes zu ihrem Volksbegehren ihrerseits zu kommentieren, so dass sich die Stimmberechtigten mit zwei verschiedenen, aber aufeinander eingehenden Meinungen auseinandersetzen können.
3.5.    In den 1990er Jahren führen fünf deutsche Bundesländer ähnlich wie die Wahlkampfkostenrückerstattung nach Wahlen die öffentliche Beteiligung an den Abstimmungskampagnenkosten der lnitianten eines Volksbegehrens ein. Sie unterstreichen so das öffentliche Interesse sowohl an engagierten Bürgerlnnen und ihren lnnovationsvorschlägen als auch an einer fairen, das heisst nicht von allzu ungleichen Ressourcen geprägten Abstimmungskampagne, welche die Legitimität des Ergebnisses vor allem bei den Verlierern in Frage stellen könnte.
3.6.    In der Subkommission der beiden Räte der Bundesversammlung zur Reform der Volksrechte wurde im Jahre 2000 die Einführung folgender Verfassungsbestimmung beantragt: «Die Meinungs- und Willensbildung vor Abstimmungen ist korrekt, fair und transparent auszugestalten». In diesem Zusammenhang stehen in Bern auch Vorschläge an zur Schaffung einer Instanz, von der die Beurteilung von Argumenten verlangt werden kann, ebenso wie die Idee, dass Spenden an Abstimmungskomitees von einer bestimmten Grösse an öffentlich gemacht werden müssen. Dabei handelt es sich um Reaktionen auf demagogische und unwahre Diskurse, enorm ungleiche Abstimmungsbudgets und wichtige, aber anonyme Grossspenden vor Abstimmungen.
3.7.    In Kalifornien und im Kanton Genf sind die Behören daran, die technischen Schwierigkeiten zu lösen, die mit dem Unterschriftensammeln sowie dem Abstimmen über das Internet einhergehen und diese Möglichkeit, die in Kalifornien auch von einer Volksinitiative vorgeschlagen wird, bisher verunmöglicht haben.
Andreas Gross



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Anmerkung 1



Anmerkung 2

Die drei vergangenen Sessionswochen mit den zwei europarätlichen Einsätzen waren noch strenger als erwartet. Ich bin deswegen auch mit dem Grad der Vollständigkeit noch nicht zufrieden und werde an der übernächsten Kommissionssitzung ein Ergänzungspapier nachreichen.
Mit Textmarker sind alle Vorschläge hervorgehoben, welche entweder abgelehnt oder bisher noch nicht entschieden worden, also (noch) nicht rechtskräftig verwirklicht sind.

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