12. Sept. 2002

Tages-Anzeiger
Seite 20
Rubrik: Medien

Für eine neue schweizerische Medienpolitik

Die Staatspolitische Kommission (SPK) plädiert für einen Medienartikel in der Bundesverfassung.
Andreas Gross, SP-Nationalrat, ist Präsident der Subkommission Medien und Demokratie der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. Mit Nationalrat Andreas Gross sprach Christian Rentsch


Liest man den Kommissionsbericht zur Initiative für einen neuen Medienartikel in der Bundesverfassung, könnte man meinen, die Pressevielfalt und Pressefreiheit in der Schweiz sei akut gefährdet.

Auf der nationalen Ebene ist das gewiss kein Problem: Es gibt eine ganze Reihe starker Tageszeitungen, es gibt das Radio und Fernsehen, und es gibt starke Wochenblätter. Auf der regionalen Ebene aber sieht es anders aus: In vielen Kantonen haben einzelne Zeitungen faktisch eine Monopolstellung. Das ist bedenklich, weil dort die Voraussetzungen für eine demokratietaugliche politische Struktur nicht mehr gewährleistet sind. Denn: In kaum einem anderen Land haben die regionalen Einheiten, bei uns die Kantone, so viel Macht und Eigenständigkeit wie in der Schweiz. Diese Macht muss kontrolliert werden. Und nirgendwo werden die Bürger auch so oft zur Entscheidung gebeten wie in der Schweiz. Für beide Fälle braucht es dazu verschiedene, sich konkurrierende Medien.

Wenn wir nichts unternehmen, wird Zürich in zehn Jahren der einzige Ort sein, wo wir noch die lebendige Konkurrenz zweier grosser, guter Tageszeitungen haben.

Warum braucht es dazu einen Verfassungsartikel?

Ohne Verfassungsartikel gibt es kein wirkliches Mediengesetz. Das ist ein Anachronismus. Die Schweiz ist vermutlich eines der ganz wenigen Länder der Welt, das die Medienpolitik in einem Postgesetz regelt. Der letzte Versuch, die Medienpolitik auf eine solide Grundlage zu stellen, ist vor drei Jahren gescheitert, weil die Verleger und die bürgerlichen Politiker Angst hatten, ein solcher Artikel könnte zu einem Einfallstor für staatliche Interventionen in die freie Meinungs- und Willensbildung werden. In der Zwischenzeit hat sich das Problem aber massiv verschärft. Andererseits hat die Kommission aber auch darauf geachtet, nur solche Kriterien zur Umsetzung dieses Verfassungsartikels vorzuschlagen, die keinen manipulativen Spielraum für den Staat eröffnen, ihm missliebige Meinungen zu verhindern. Der neue Verfassungsartikel soll im Gegenteil Voraussetzungen schaffen, dass mehr verschiedene, auch missliebige Meinungen sich Gehör verschaffen können.

Der Entwurf wird diesmal von allen Kommissionsmitgliedern quer durch alle Parteien mitgetragen. Welche Kompromisse waren nötig, um dies zu erreichen?

Keine. Das liegt vermutlich daran, dass wir in vielen langen Sitzungen Grundlagen erarbeitet haben, dass wir alle gemeinsam im Gespräch mit vielen Experten ein sehr vertieftes Problembewusstsein gewonnen haben. Das hat jetzt zu diesem Konsens geführt.
Wir haben aber andererseits und zu Recht einen umfassenderen, grundsätzlicheren Ansatz gewählt. So haben wir zum Beispiel bewusst vermieden, irgendwelche inhaltliche Qualitätskriterien zu formulieren, welche den Eindruck erwecken könnten, man wolle den Journalisten irgendwelche Regeln vorgeben.

In dem erläuternden Kriterienkatalog, der skizziert, welche Presseerzeugnisse förderungswürdig sein könnten, ist aber doch auch von Qualitätssicherung die Rede.

Richtig, aber in einem sehr allgemeinen, marktwirtschaftlichen Sinn, indem man etwa sagt, wenn zwei oder mehr Zeitungen sich gegenseitig kontrollieren und miteinander konkurrieren, dann ist das die beste Voraussetzung für eine gewisse Qualität. Es geht darum, nur dort einzugreifen, wo dieser Markt konkurrierender Blätter nicht funktioniert.

Der Konzentrationsprozess im Medienbereich ist weltweit eine Tatsache. Kann und soll die Politik da eingreifen?

Nein, es kann nicht Aufgabe eines Verfassungsartikels oder eines Gesetzes sein, kleine Zeitungen zu retten, die keine Überlebenschance haben. Theoretisch ist es ja durchaus möglich, dass zwei, drei grosse Zeitungshäuser sich mit Kopfblättern auf dem Regionalmarkt mit gut ausgebauten Regionalteilen konkurrenzieren und kontrollieren. Wir stellen also den ökonomischen Konzentrationsprozess nicht in Frage, wenn der Pluralismus in den Regionen gewährleistet ist. Insofern geht es nicht um Presseförderung als Selbstzweck, sondern um eine demokratietaugliche Öffentlichkeit Wie das finanziert werden soll, ist eine andere Frage. Sie kann auf Gesetzesebene gelöst werden.

Laut dem erläuternden Kriterienkatalog sollen nach Vorstellung der Kommission nur Zeitungen subventioniert werden, die eine Auflage von nicht weniger als 2000, aber auch nicht mehr als 40000 Exemplaren haben. Warum diese Limiten?

Diese Limiten markieren nicht mehr als gewisse Vorstellungen der Kommission; sie sind eine Diskussionsgrundlage, über die man diskutieren kann. Verbindlich ausformuliert werden sie selbstverständlich erst in einem entsprechenden Gesetz. Die Limiten entsprechen dem Vorschlag der Kleinverleger. Uns ging es vor allem darum, ein Zeichen zu setzen, dass in gewissen Monopolregionen auch Verleger von kleinen Alternativzeitungen eine Chance haben sollen, wenn sie denn langfristig überlebensfähig sind.
Möglicherweise zeigt sich aber die Situation in der welschen Schweiz oder im Tessin wesentlich anders: Hier sind sogar Regionalzeitungen mit einer grösseren Auflage ohne Subventionen nicht mehr überlebensfähig.

Explizit ausgeschlossen von der Subventionierung sind gemäss dem Kriterienkatalog Gratiszeitungen. Können denn nicht auch Gratiszeitungen mit einem ausgebauten politischen Informationsangebot zur politischen Meinungsbildung beitragen?

Darüber herrschte in der Kommission diskussionslos Konsens. Wir gingen dabei von der Vorstellung aus, dass sich die Leser und Leserinnen bewusst für eine Zeitung oder Zeitschrift entscheiden und auch bereit sein sollen, dafür einen Preis zu zahlen. Das ist eine Garantie dafür, dass diese Blätter einem wirklichen Informationsbedürfnis entsprechen. Das gilt übrigens auch für Zeitschriften von Verbänden wie Gewerkschaften, Umweltschutzverbänden oder dem TCS. Darüber hinaus kann eine gesellschaftlich sinnvolle Organisationen aber auch über ein so genanntes «Gemeinnützigkeits-Gesetz» subventioniert werden. Das hat aber eigentlich direkt nichts mit Presseförderung zu tun.


Art. 93aBV

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hält die Medienvielfalt in der Schweiz für gefährdet, ja teilweise bereits nicht mehr gewährleistet. Sie schlägt deshalb (TA vom vergangenen Samstag) vor, die Medienpolitik mit einem eigenen Verfassungsartikel auf ein solides Fundament zu stellen. Bisher wurde die Presseförderung zumindest der Printmedien lediglich durch das Postgesetz geregelt Einziges und umstrittenes Instrument der (indirekten) Presseförderung ist die Verbilligung der Posttaxen beim Versand von Zeitungen und Zeitschriften. Im Rahmen der Sparmassnahmen ist dieser Betrag kürzlich von 100 auf 80 Millionen gekürzt worden.
Der Entwurf des neuen Verfassungsartikels Art. 93a, den die SPK vorschlägt und der demnächst in die Vernehmlassung geht, lautet:
«Der Bund fördert die Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien. Er anerkennt dabei die Bedeutung der Medien für die demokratische Meinungsbildung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und für den gesellschaftlichen Zusammenhalt.»
Der neue Verfassungsartikel soll im Zusammenhang mit einem noch auszuarbeitenden «Vielfaltsgesetz» eine direkte Presseförderung ermöglichen. Der Verfassungsartikel wird, ganz im Gegensatz zu früheren Entwürfen zu einem Medienartikel, parteiübergreifend von allen Mitgliedern der Kommission unterstützt (ts.)

Andreas Gross

 

Nach oben

 

Zurück zur Artikelübersicht